Am 27. März 2025 haben wir unsere Gründungssitzung durchgeführt. 

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Kasten gutes Bier – in Geld umgerechnet 20€ pro Jahr.

Der Einfachheit halber nehmen wir nur Geldzahlungen per SEPA-Mandat oder Überweisung entgegen.

Jedes Mitglied kann selbst entscheiden, ob es passiv oder aktiv teilnehmen möchte. Ein großer Pool an Aktiven erweitert die Möglichkeiten unserer Präsenz und vergrößert unseren Erfolg.

WICHTIG: Wir sind kein großer Stammtisch und an                Info-Ständen sollten wir „ansprechbar“ sein und bleiben.

Ziele des Vereins ist die Förderung regionaler Privatbrauereien und der Erhalt der traditionellen Braukunst nach dem Reinheitsgebot.

Wir sind ein gemeinnütziger, überparteilicher, überkonfessioneller, neutraler und weltoffener Verein.

Wir unterstützen regionale Privatbrauereien – auch im Kampf gegen die Industriebrauereien.

Bier ist ein Genussmittel, ein Lebensmittel und darf nicht durch industrielle Massenherstellung seine Jahrhunderte alte Tradition verlieren.

Vier Rohstoffe, Zeit und Geduld machen ein gutes Bier.

Viele Hilfsmittel und viel Technik machen ein „Fernsehbier“.

Das Reinheitsgebot vom 23. April 1516 muss wieder ein Gebot, ein Gesetz werden. Kleine regionale Brauereien halten sich mit Zunftehre durch ihre Braukunst daran.

„Fernsehbiere“ ( Konzernbrauereien) nutzen das Schlagwort “ Reinheitsgebot“ nur zu Marketing-Zwecken und hauen massenweise Mainstream-Bier zu Dumpingpreisen auf den Markt.

Das hat leider nichts mehr mit einem Genussmittel zu tun und fällt eher in die Kategorie „Tütensuppe“.

Hinzukommt, dass regionale Brauereien ihren Gewinn in der Region erwirtschaften und auch ausgeben (Landwirtschaft, Hopfenanbau, Vereinssponsoring, etc.).

Bei den Konzernbrauereien kommt viel Geld aus dem Ausland und landet dort auch wieder – oft über deren Vereinsarbeit für Formel Eins, FIFA, UEFA, etc.

Auch die Rohstoffe sind selten aus der Region.

Um auf diese Missstände und Unterschiede aufmerksam zu machen, planen wir Events, Veranstaltungen und den Verkauf von Merchandise. Ein Großteil der Einnahmen durch unsere Events spenden wir für die Kronenkinder bzw. den Förderverein krebskranke Kinder Tübingen e.V. und für don´t drink & drive.

Interne Events, wie mobile Stammtische, Vorträge, Ausflüge zu Brauereien und Hopfengütern runden das Vereinsleben 

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SATZUNG des

Bierschutzbund Baden-Württemberg e.V.

in der Fassung vom 27.03.2025

§ 1       NAME

Der Verein führt den Namen Bierschutzbund Baden-Württemberg. Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in 72525 Münsingen.

§ 2        ALLGEMEINE AUFGABEN

Zweck des Bierschutzbundes ist die Förderung der Volksbildung und die Förderung des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen zur Vermittlung von Wissen über das Bier aus Baden-Württemberg, entlang seiner jahrhundertelangen Geschichte um lokale Herstellung, Lebensart und Genuss.

§ 3         GEMEINNÜTZIGE TÄTIGKEITSBASIS

Der Bierschutzbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4         ORDENTLICHE MITGLIEDSCHAFT

4.1 Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

4.2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres bei der Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

4.4         Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod von Personen.

4.5 Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.

§ 5        SONSTIGE MITGLIEDSCHAFT

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 6        RECHTE DER MITGLIEDER

6.1      Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

6.2 Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 7        PFLICHTEN DER MITGLIEDER

7.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.

7.2 Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 8         DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

8.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

8.2 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Firmen und Institutionen kann diese Stimme auf einen Vertreter übertragen werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 14 und 15 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.3 Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

8.4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

 Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

8.4.1 Jahresbericht des Vorstandes

8.4.2 Bericht des Schriftführers

8.4.3 Bericht des Kassiers

8.4.4 Bericht der Rechnungsprüfer

8.4.5 Entlastung der Vorstandschaft

               8.4.6 Wahl der Mitglieder des Vorstandes

               8.4.7 Vorliegende Anträge

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 DER VORSTAND

9.1          Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus folgenden Personen:

  • Vorsitzender
  • Stellvertreter
  • Schriftführer
  • Kassierer
  • 3 – 10 Beisitzer
  • Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
  • Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in der Regel auf zwei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
  • Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Einsetzung von Ausschüssen.

§ 10 DIE AUSSCHÜSSE

10.1 Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. 

10.2 Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzeden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 11 DIE RECHNUNGSPRÜFER

11.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

11.2 Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes; sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung.

  • 12 DAS GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 DIE BEITRAGORDNUNG

13.1 Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

13.2 In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§ 14 ÄNDERUNGEN DER SATZUNG

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der  anwesenden Stimmen.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

15.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein für krebskranke Kinder Tübingen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG UND TÄTIGKEITSBEGINN

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß   beschlossen ist.

Zwiefalten, den 27.03.2025

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Klaus-Peter Neef

(Erster Vorstand)                                                 

Michael Ordnung

(Zweiter Vorstand)
Bierschutzbund e.V. Baden-Württemberg
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